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Landesregierung schafft Grundsatzkommission zum Umgang mit hochrangigem Kulturgut

Ministerpräsident Günther H. Oettinger, Kunstminister Professor Peter Frankenberg und Wirtschaftsminister Ernst Pfister: Bei Kunstverkäufen Landesinteressen wahren

 10.11.09 

Die Landesregierung hat Grundsätze für den Umgang mit hochrangigem Kulturgut beschlossen, das aus privater Hand zum Verkauf angeboten wird. „Ziel der Landesregierung ist es, bei Privatverkäufen von hochrangigem Kulturgut öffentliche Interessen möglichst weitgehend zu berücksichtigen“, sagten Ministerpräsident Günther H. Oettinger, Kunstminister Prof. Peter Frankenberg und Wirtschaftsminister Ernst Pfister am Dienstag (10. November 2009) in Stuttgart im Anschluss an die Ministerratssitzung. Dieses Ziel könne zum Teil durch eigene Ankäufe des Landes erreicht werden, in anderen Fällen aber auch mittels der Bestimmungen zum Schutz von Kulturgütern sowie im Einzelfall denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen.

 

Expertengremium für Ankauf von Kulturgütern durch das Land

 

Laut Frankenberg gelangen immer wieder hochrangige Kulturgüter aus privater Hand - insbesondere aus Adelshäusern - auf den Markt und würden häufig auch dem Land zum Kauf angeboten. „Das Land hat nicht die finanziellen Spielräume, alle Kulturgüter, die ihm angeboten werden, zu erwerben. Entschieden werden muss im Einzelfall unter Beachtung der denkmalschutzrechtlichen Regelungen und in Abwägung zwischen finanzpolitischen und kulturpolitischen Interessen des Landes“. Das Wissenschaftsministerium werde vor diesem Hintergrund ein Expertengremium zur Beratung der Landesregierung beim Ankauf von hochrangigem Kulturgut einrichten. Diesem Gremium sollten Mitglieder der Sachverständigengremien des Landes für Kultur- und Archivgut und Vertreter der Denkmalschutzbehörden angehören. Darüber hinaus solle externer Sachverstand über einen von der Kulturstiftung der Länder zu benennenden Vertreter eingebunden werden.

 

Bei Privatverkäufen rechtliche Vorgaben berücksichtigen

 

Frankenberg und Pfister betonten, Privateigentum an Kulturgut müsse respektiert werden. Für viele Objekte gälten aber Schutzbestimmungen aufgrund von Fideikommiss-Beschlüssen, die heute als denkmalschutzrechtliche Anordnungen weiter gelten, und aufgrund des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung. Nach diesen Bestimmungen seien Privatverkäufe von Kulturgütern zum Teil genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung könne in geeigneten Fällen mit der Auflage verbunden werden, diese Objekte für hochrangige Ausstellungsprojekte des Landes oder für bedeutende Forschungsvorhaben zur Verfügung zu stellen. Eine solche Lösung sei im vergangenen Jahr mit dem Käufer des mittelalterlichen Hausbuchs aus dem Haus Waldburg-Wolfegg im Wege von Verhandlungen gefunden worden.

 

Frankenberg und Pfister: „Zum privaten Eigentum an hochrangigem Kulturgut gehört auch das Recht zur Veräußerung. Auf der anderen Seite müssen aber öffentlich-rechtliche Bindungen gegebenenfalls berücksichtigt werden“. Dazu gehören ggf. auch die Fideikommiss-Beschlüsse, die als denkmalschutzrechtliche Anordnungen weiter gelten.

 

Laufende Verhandlungen zu Kulturgütern

 

Das Land steht seit längerer Zeit in Gesprächen mit dem Fürstenhaus Waldburg-Wolfegg, das erneut beabsichtige, sich von verschiedenen Kulturgütern zu trennen. Dabei handele es sich um zwei der Werkstatt von Hans Multscher zugeschriebene und an das Ulmer Museum ausgeliehene spätgotische Tafeln, den sogenannten „Kleinen Klebeband“ mit mittelalterlichen Zeichnungen unter anderem von Hans Holbein d. Ä., das sogenannte „Gebetbuch des Bauernjörg“ und die Handschrift „Ptolemaeus Cosmographia“ aus dem 15. Jahrhundert.

 

„In den Gesprächen mit dem Fürstenhaus geht es um Fragen des Kulturgutschutzes, aber auch darum, ob das Land selbst ankauft“, sagten die Minister Frankenberg und Pfister. Das Land stehe außerdem in Verhandlungen mit einem Sponsor, der möglicherweise bereit sei, die Multscher-Tafeln zu erwerben und dem Ulmer Museum - wie bisher - als Leihgabe zu überlassen. Wissenschafts- und Wirtschaftsministerium gingen davon aus, dass alle Fragen einvernehmlich und zufrieden stellend geklärt würden.

 

 

Hintergrund:

Die Fideikommiss-Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart (und anderer Oberlandesgerichte) aus den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ordnen bei Gegenständen oder Sachgesamtheiten von besonderem wissenschaftlichem oder kulturellem Wert aus Adelsbesitz, die früher Gegenstand eines Fideikommisses gewesen sind, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an. Dazu gehört zum Beispiel, dass rechtliche Verfügungen oder Standortveränderungen einer amtlichen Zustimmung bedürfen. Bei Veräußerungen besteht mitunter ein öffentliches Vorkaufsrecht. Die Beschlüsse gelten heute als denkmalschutzrechtliche Verwaltungsakte fort und sind nicht mehr anfechtbar. Für die Genehmigungen nach den Fideikommiss-Beschlüssen sind heute die Regierungspräsidien als höhere Denkmalbehörden zuständig.

Gemäß dem Kulturgutschutzgesetz (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung) führen die Länder je ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ und ein „Verzeichnis national wertvoller Archive“. In Baden-Württemberg entscheidet das Wissenschaftsministerium über die Eintragung. Aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder erstellt der Beauftragte der Bun-desregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKM) nationale Gesamtverzeichnisse. Die Verbringung eingetragenen Kulturgutes ins Ausland bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Kultur und Medien.